Blog

Hinweise zur Abrechnung adjustierter Schienen und optisch-elektronischer Abformung

Geschrieben von Flemming | Aug 11, 2025 2:27:26 PM

Informationen für Praxisteams - Stand August 2025

Aktuelle Hinweise zur Abrechnung: Das sollten Sie wissen

Mit diesem Beitrag möchten wir Sie über aktuelle Hinweise zur Abrechnung von adjustierten Schienen und der optisch-elektronischen Abformung informieren. Hintergrund ist, dass einige Regelungen derzeit noch nicht einheitlich von allen KZVen kommuniziert werden. Es kann also vorkommen, dass Sie bislang keine offizielle Mitteilung Ihrer KZV dazu erhalten haben. Wir empfehlen daher, regelmäßig auch die digitalen Kanäle Ihrer KZV im Blick zu behalten – viele Informationen finden sich bereits dort, insbesondere in den sozialen Medien.

 

Aufbissbehelf weiterhin über BEL-Position 401 0 abrechenbar

Die Herstellung eines Aufbissbehelfs kann weiterhin über die BEL-Position 4010 abgerechnet werden. Zwar ist die genaue Herstellungsart in der BEL II nicht näher definiert, dennoch gilt diese Position grundsätzlich als abrechnungsfähig. Eine Abrechnung über BEB-Leistungen ist im Rahmen der KZVen hingegen nicht vorgesehen.

 

Optisch-elektronische Abformung: Private Vereinbarung vorab erforderlich

Wenn in Ihrer Praxis ein Intraoralscanner oder eine vergleichbare Technologie zur optisch-elektronischen Abformung zum Einsatz kommt, ist Folgendes zu beachten: Vor der Durchführung muss eine private Vereinbarung mit der Patientin oder dem Patienten erfolgen – rechtlich abgesichert durch §8 Abs.7 des Bundesmantelvertrags. Abgerechnet wird die Leistung anschließend nach GOZ-Nr. 0065. Diese umfasst neben der Abformung auch vorbereitende Maßnahmen, eine einfache digitale Bissregistrierung sowie die Archivierung – jeweils pro Kieferhälfte oder Frontzahnbereich. Eine pauschale Abrechnung über gesetzliche Krankenkassen ist nicht möglich. Optional kann zusätzlich eine computergestützte Auswertung zur Diagnosestellung gemäß §6 Abs.1 GOZ (analog) berechnet werden.

 

Digitale Modelle: Abrechnungsmöglichkeiten und Einschränkungen

Digitale Modelle, die im Kieferbereich mittels Scan erstellt werden, sind nicht über die BEL-Position 0010 abrechenbar. Wenn jedoch vorab eine private Vereinbarung mit der Patientin oder dem Patienten getroffen wurde, kann die Abrechnung privat nach §9 GOZ erfolgen. Physische Modelle, die in einem Mittelwertartikulator montiert werden, können weiterhin über BEL II-Position 0120 abgerechnet werden – vorausgesetzt, die Montage wurde tatsächlich durchgeführt.

 

Wichtiger Hinweis:Versand der Abformdaten nur einmal berechenbar

Bitte beachten Sie außerdem: Der Versand der Abformdaten ist in diesen Fällen nur einmal abrechnungsfähig.

 

Für gesetzlich Versicherte: Anspruch auf Aufbissbehelf ohne Zuzahlung

Ein besonders wichtiger Hinweis für gesetzlich versicherte Patient:innen: Liegt eine medizinische Indikation für einen Aufbissbehelf vor, besteht Anspruch auf eine Versorgung ohne Zuzahlung – entsprechend dem Sachleistungsprinzip. Damit es bei der KZV-Abrechnung nicht zu Rückfragen kommt, sollte unbedingt ein Hinweis im internen Bemerkungsfeld hinterlegt werden, dass die Abformung digital per Scan-Verfahren erfolgt ist. Dies erklärt das Fehlen physischer Arbeitsmodelle.

Wir hoffen, diese Hinweise sind hilfreich für Ihre tägliche Praxis. Sollten Sie Fragen zur Umsetzung oder Abrechnung haben, wenden Sie sich gern an Ihre Ansprechperson bei Flemming Dental. Wir unterstützen Sie jederzeit.

 

Das Wichtigste im Überblick – Für Ihr Abrechnungsteam

  • Aufbissbehelfe können über BEL-Nr. 4010 abgerechnet werden – unabhängig von der Herstellungsart. Eine BEB-Leistung ist über die KZVen nicht möglich.
  • Bei der optisch-elektronischen Abformung (z.B. per Intraoralscanner) ist vorab eine private Vereinbarung mit dem/der Patient:in erforderlich. Die Abrechnung erfolgt über GOZ-Nr. 0065.
  • Optional kann eine computergestützte Diagnostik zusätzlich gemäß §6 Abs.1 GOZ analog abgerechnet werden.
  • Digitale Modelle aus dem Kiefer-Scan sind nicht über BEL II-0010 abrechenbar. Mit vorheriger Vereinbarung ist die Abrechnung privat nach §9 GOZ möglich.
  • Modelle im Mittelwertartikulator sind abrechenbar über BEL II-0120, sofern eine Montage erfolgt ist.
  • Versandkosten für digitale Abformungen sind nur einmal abrechenbar.
  • Für die KB-Abrechnung an die KZV muss ein Hinweis im KZV- internen Feld angeben werden, dass ein Scan-Verfahren genutzt wurde (zur Erklärung der fehlenden Modelle).
     Wichtig:  Bei GKV-Patient:innen gilt: kein Eigenanteil bei entsprechender Indikation (Sachleistungsprinzip).