Informationen für Praxisteams - Stand August 2025
Mit diesem Beitrag möchten wir Sie über aktuelle Hinweise zur Abrechnung von adjustierten Schienen und der optisch-elektronischen Abformung informieren. Hintergrund ist, dass einige Regelungen derzeit noch nicht einheitlich von allen KZVen kommuniziert werden. Es kann also vorkommen, dass Sie bislang keine offizielle Mitteilung Ihrer KZV dazu erhalten haben. Wir empfehlen daher, regelmäßig auch die digitalen Kanäle Ihrer KZV im Blick zu behalten – viele Informationen finden sich bereits dort, insbesondere in den sozialen Medien.
Die Herstellung eines Aufbissbehelfs kann weiterhin über die BEL-Position 401 0 abgerechnet werden. Zwar ist die genaue Herstellungsart in der BEL II nicht näher definiert, dennoch gilt diese Position grundsätzlich als abrechnungsfähig. Eine Abrechnung über BEB-Leistungen ist im Rahmen der KZVen hingegen nicht vorgesehen.
Wenn in Ihrer Praxis ein Intraoralscanner oder eine vergleichbare Technologie zur optisch-elektronischen Abformung zum Einsatz kommt, ist Folgendes zu beachten: Vor der Durchführung muss eine private Vereinbarung mit der Patientin oder dem Patienten erfolgen – rechtlich abgesichert durch § 8 Abs. 7 des Bundesmantelvertrags. Abgerechnet wird die Leistung anschließend nach GOZ-Nr. 0065. Diese umfasst neben der Abformung auch vorbereitende Maßnahmen, eine einfache digitale Bissregistrierung sowie die Archivierung – jeweils pro Kieferhälfte oder Frontzahnbereich. Eine pauschale Abrechnung über gesetzliche Krankenkassen ist nicht möglich. Optional kann zusätzlich eine computergestützte Auswertung zur Diagnosestellung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ (analog) berechnet werden.
Digitale Modelle, die im Kieferbereich mittels Scan erstellt werden, sind nicht über die BEL-Position 001 0 abrechenbar. Wenn jedoch vorab eine private Vereinbarung mit der Patientin oder dem Patienten getroffen wurde, kann die Abrechnung privat nach § 9 GOZ erfolgen. Physische Modelle, die in einem Mittelwertartikulator montiert werden, können weiterhin über BEL II-Position 012 0 abgerechnet werden – vorausgesetzt, die Montage wurde tatsächlich durchgeführt.
Bitte beachten Sie außerdem: Der Versand der Abformdaten ist in diesen Fällen nur einmal abrechnungsfähig.
Ein besonders wichtiger Hinweis für gesetzlich versicherte Patient:innen: Liegt eine medizinische Indikation für einen Aufbissbehelf vor, besteht Anspruch auf eine Versorgung ohne Zuzahlung – entsprechend dem Sachleistungsprinzip. Damit es bei der KZV-Abrechnung nicht zu Rückfragen kommt, sollte unbedingt ein Hinweis im internen Bemerkungsfeld hinterlegt werden, dass die Abformung digital per Scan-Verfahren erfolgt ist. Dies erklärt das Fehlen physischer Arbeitsmodelle.
Wir hoffen, diese Hinweise sind hilfreich für Ihre tägliche Praxis. Sollten Sie Fragen zur Umsetzung oder Abrechnung haben, wenden Sie sich gern an Ihre Ansprechperson bei Flemming Dental. Wir unterstützen Sie jederzeit.